Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Funktion & Design
In Anlehnung an die VDMA-Bedingungen Stand 06/2011
Zur Verwendung gegenüber:
1. Einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt (Unternehmer);
2. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
-
Allgemeines
- Allen Lieferungen und Leistungen der Fa. Funktion & Design (kurz F&D genannt) liegen diese
Bestimmungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende
Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Bei abweichenden oder ergänzenden – insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen –
ist eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von F&D erforderlich.
Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend, es sei denn sie sind als verbindlich bestätigt.
F&D haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen
(z.B. Zeichnungen), durch unklare oder mündliche Angaben ergeben.
Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
zustande.
- An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und
unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor;
sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht werden, noch für andere Zwecke,
insbesondere Selbstanfertigung, verwendet werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich an uns zurück zu
senden.
Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.
F&D verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit
dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
- Preis und Zahlung
- Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung und
Versicherung, sowie zuzüglich der am Tage der Fakturierung gültigen Mehrwertsteuer.
- Angebote sind freibleibend, es sei denn sie sind als verbindlich bestätigt. Aufträge werden durch
Auftragsbestätigung von F&D verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als
4 Monate liegen und nachgewiesene Preiserhöhungen eingetreten sind. F&D ist berechtigt, den Preis
angemessen entsprechend der Kostensteigerung anzugleichen.
- Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Bei
Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto, sofern keine
abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die rechtzeitige Zahlung der vom Käufer
geschuldeten Beträge gehört zu den vertraglichen Hauptpflichten des Käufers.
- Für Sonderanfertigungen und für Aufträge deren Wert 15.000,-€ übersteigt, gilt folgende Zahlungsbedingung
als vereinbart:
1/3 des Auftragswertes bei Auftragserteilung,
1/3 des Auftragswertes bei Fertigmeldung, jedoch vor Auslieferung
1/3 des Auftragswertes nach Lieferung bzw. Gefahrenübergang
jeweils innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum
- Rechnungen über Reparaturen oder Servicearbeiten sowie über Ersatzteillieferungen sind innerhalb
8 Tagen in voller Höhe zur Zahlung fällig.
- Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als
Zahlung.
- Der Besteller kommt ohne weitere Erklärung unsererseits am 31. Tage nach Fälligkeit in Verzug. Bei
verspäteter Zahlung werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
- Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur
insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Bestehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des
Bestellers, so kann F&D Vorkasse oder Sicherheiten vor Lieferung verlangen. Wird das nicht erfüllt, ist F&D
zu keiner weiteren Lieferung aus einem laufenden Vertrag verpflichtet. F&D ist dann auch berechtigt, ohne
Verpflichtung zu Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Bestellers ist die Kaufpreisforderung in voller Höhe sofort fällig.
- Soweit die bestellte Ware verschickt wird, gehen die Versandkosten zu Lasten des Bestellers.
Wird zusätzlich zur Lieferung auch Aufstellung und Montage des Liefergegenstands gewünscht, erfolgt
dies auf Kosten des Bestellers. Neben der vereinbarten Vergütung werden alle erforderlichen Nebenkosten
wie z.B. Reisekosten und Spesen des Montagepersonals seitens des Bestellers übernommen.
- Bei einem Bestellwert von unter 100,-€ erheben wir einen Mindermengenzuschlag von 25,-€.
- Lieferzeit, Lieferverzögerung
- Die Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer
setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt
sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der behördlichen
Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall,
so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit F&D die Verzögerung zu vertreten hat.
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
- Ist die Nichteinhaltung des Liefertermins auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder Betriebsstörungen bei uns
bzw. unseren Vorlieferanten oder auf Ereignisse, die nicht von uns beeinflussbar sind, zurückzuführen,
verschieben sich die Fristen um die Dauer dieser Störungen. Die Einhaltung von Lieferterminen steht unter
dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt F&D
sobald als möglich mit. Die Einhaltung des Liefertermins ist keine vertragliche Hauptpflicht.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, sobald der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft bzw. die Abnahmebereitschaft gemeldet ist.
Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller
zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
- Gefahrübergang, Abnahme
- Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar
auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder F&D noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder
Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den
Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abgabetermin, hilfsweise nach der Meldung von
F&D über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen
eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Sobald F&D einen Auftrag bestätigt hat, ist der
Rücktritt des Bestellers vom Vertrag nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von F&D möglich.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die F&D nicht
zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf
den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen
abzuschließen, die dieser Verlangt.
- Teillieferungen sind zulässig soweit für den Besteller zumutbar.
- Eigentumsvorbehalt
- F&D liefert ausschließlich nach folgenden Eigentumsvorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn sich F&D nicht
ausdrücklich darauf beruft.
- F&D behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Liefervertrag vor. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Tilgung
aller aus der Geschäftsverbindung zwischen F&D und dem Besteller bestehenden und noch kommender
Forderungen vor, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.
- Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder Formschriften im
Lande des Bestellers geknüpft sind, ist der Besteller gehalten, für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge
zu tragen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist F&D zur Rücknahme
des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
- Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann F&D den Liefergegenstand nur heraus verlangen, wenn er vom
Vertrag zurückgetreten ist. Beispielsweise der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt
F&D vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
- Solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, verpflichtet sich dieser die Kaufsache
pfleglich zu behandeln. F&D ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen
Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern
nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
- Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, darf der Besteller den Liefergegenstand weder
veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder
sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu unterrichten und uns alle
Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind.
Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
- F&D ist bis zum Übergang des Eigentums auf den Käufer jederzeit berechtigt, von diesem zu verlangen,
dass er den Besitz an den Produkten auf F&D zurück überträgt. Der Käufer gewährt F&D und seinen
Vertretern unwiderruflich das Recht, jederzeit die Grundstücke zu betreten, auf denen die Produkte lagern,
um diese zu besichtigen oder um die Produkte an sich zu nehmen, falls der Käufer den Besitz trotz
entsprechender Aufforderung des Verkäufers nicht auf diesen zurückübertragen hat.
- Die Be- und Verarbeitung oder der Umbau der Kaufsache erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus
Verpflichtungen entstehen.
- Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet F&D unter Ausschluss weiterer Ansprüche –
vorbehaltlich Abschnitt 7- Gewähr wie folgt,
Sachmängel:
- Der Besteller verpflichtet sich, offensichtliche Sachmängel unverzüglich nach Erhalt der Ware dem
Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Transportschäden können nur anerkannt werden, wenn
sie auf der Empfangsquittung vermerkt werden. Der Besteller hat zu prüfen, ob der Liefergegenstand die
vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat.
- Liegt ein Mangel vor, der bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar ist, so muss die Mängelrüge
innerhalb der 12-monatigen Gewährleistungsfrist bei Entdeckung unverzüglich erfolgen. Ist die Mängelrüge
begründet und fristgemäß, so hat F&D das Recht zur Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Beseitigung
des Rechtsmangels innerhalb angemessener Frist. Dabei ist das Produkt an F&D zurückzusenden wenn
dies zumutbar ist. Wird diese Nachbesserungsfrist nicht gewährt, ist F&D von der Haftung für die daraus
entstehenden Folgen befreit. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Von den durch die Nachbesserung
bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt F&D die Kosten des Ersatzteiles einschließlich
Versandkosten, sofern sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt.
- In folgenden Fällen wird keine Gewährleistung übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den
Besteller oder Dritte, Bedienungsfehler, natürliche Abnutzung infolge Alterung bzw. Verschleiß (z.B. Lager
etc.), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Unterlassen der erforderlichen regelmäßigen Reinigung
und Wartung, Eindringen von Fremdkörpern, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und
Austauschwerkstoffe, mangelhafte bauliche Vorleistungen, chemische, elektrochemische oder elektrische
Einflüsse – sofern sie nicht von F&D zu verantworten sind. Die Haftung und die daraus entstehenden
Folgen werden ausgeschlossen sobald der Besteller oder ein Dritter unsachgemäße Arbeiten bzw.
Änderungen am Liefergegenstand vornimmt.
- Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe unserer Standardspezifikationen.
Garantien sind nur dann verbindlich, wenn F&D sie schriftlich als solche bezeichnet und die
Verpflichtungen aus der Garantie im Einzelnen festgehalten sind.
Rechtsmängel:
- Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder
Urheberrechten im Land des Lieferortes, wird F&D auf seine Kosten dem Besteller das Recht zum weiteren
Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart
modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, stehen
dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Pflicht zur Leistung von
Schadenersatz richtet sich nach den unter Abschnitt 7 geregelten Haftungsgrenzen. Unter den genannten
Voraussetzungen steht auch F&D ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird F&D den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der
betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
- Die in Abschnitt VI.5 genannten Verpflichtungen von F&D sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der
Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur wenn:
- der Besteller F&D unverzüglich über die von Dritten geltend gemachten Schutz- oder
Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller F&D in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche
unterstützt bzw. F&D die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI.5
ermöglicht,
- F&D alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlichen Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand
eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
- Haftung
- Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von F&D infolge unterlassener oder fehlerhafter
Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die
Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und
Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsmäßig verwendet werden kann, so gelten
unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI. und VII.2.
entsprechend.
- Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet F&D – aus welchen
Rechtsgründen auch immer- nur
- bei Vorsatz
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die F&D arglistig verschwiegen hat oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet F&D auch bei grober Fahrlässigkeit nicht
leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schäden.
- Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Verjährung
- Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für
Schadenersatzansprüche nach Abschnitt VII.2. gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel
eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
- Softwarenutzung
- Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht
eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung
auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem
System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen,
überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet
sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige
ausdrückliche Zustimmung von F&D zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei
F&D bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Soweit die Software
nicht von uns hergestellt ist, gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers.
- Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen F&D und dem Besteller gilt ausschließlich das für die
Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
- Bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebende Streitigkeiten ist der
alleinige Gerichtsstand das für F&D zuständige Gericht. F&D ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des
Bestellers Klage zu erheben.
- Datenschutz
- F&D speichert und verarbeitet nur Daten der Besteller, die zur Geschäftsabwicklung notwendig sind.
Wir sind berechtigt diese Daten von Dritten bearbeiten und speichern zu lassen, sofern dies für die
Auftragsabwicklung notwendig ist.
- Salvatorische Klausel
- Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen
verbindlich.