Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Funktion & Design
In Anlehnung an die VDMA-Bedingungen Stand 06/2011

Zur Verwendung gegenüber:

1. Einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
2. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

  1. Allgemeines

    1. Allen Lieferungen und Leistungen der Fa. Funktion & Design (kurz F&D genannt) liegen diese Bestimmungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Bei abweichenden oder ergänzenden – insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen – ist eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von F&D erforderlich.
    2. Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend, es sei denn sie sind als verbindlich bestätigt. F&D haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen), durch unklare oder mündliche Angaben ergeben.

      Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

    3. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht werden, noch für andere Zwecke, insbesondere Selbstanfertigung, verwendet werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich an uns zurück zu senden.
      Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.

      F&D verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

     

  2. Preis und Zahlung
    1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung und Versicherung, sowie zuzüglich der am Tage der Fakturierung gültigen Mehrwertsteuer.

    1. Angebote sind freibleibend, es sei denn sie sind als verbindlich bestätigt. Aufträge werden durch Auftragsbestätigung von F&D verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen und nachgewiesene Preiserhöhungen eingetreten sind. F&D ist berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung anzugleichen.

    2. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die rechtzeitige Zahlung der vom Käufer geschuldeten Beträge gehört zu den vertraglichen Hauptpflichten des Käufers.

    3. Für Sonderanfertigungen und für Aufträge deren Wert 15.000,-€ übersteigt, gilt folgende Zahlungsbedingung als vereinbart:
      1/3 des Auftragswertes bei Auftragserteilung,
      1/3 des Auftragswertes bei Fertigmeldung, jedoch vor Auslieferung
      1/3 des Auftragswertes nach Lieferung bzw. Gefahrenübergang
      jeweils innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum

    4. Rechnungen über Reparaturen oder Servicearbeiten sowie über Ersatzteillieferungen sind innerhalb 8 Tagen in voller Höhe zur Zahlung fällig.

    5. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung.

    6. Der Besteller kommt ohne weitere Erklärung unsererseits am 31. Tage nach Fälligkeit in Verzug. Bei verspäteter Zahlung werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.

    7. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bestehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, so kann F&D Vorkasse oder Sicherheiten vor Lieferung verlangen. Wird das nicht erfüllt, ist F&D zu keiner weiteren Lieferung aus einem laufenden Vertrag verpflichtet. F&D ist dann auch berechtigt, ohne Verpflichtung zu Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten. Bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Bestellers ist die Kaufpreisforderung in voller Höhe sofort fällig.

    8. Soweit die bestellte Ware verschickt wird, gehen die Versandkosten zu Lasten des Bestellers. Wird zusätzlich zur Lieferung auch Aufstellung und Montage des Liefergegenstands gewünscht, erfolgt dies auf Kosten des Bestellers. Neben der vereinbarten Vergütung werden alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reisekosten und Spesen des Montagepersonals seitens des Bestellers übernommen.

    9. Bei einem Bestellwert von unter 100,-€ erheben wir einen Mindermengenzuschlag von 25,-€.

 

  1. Lieferzeit, Lieferverzögerung

    1. Die Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit F&D die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

    2. Ist die Nichteinhaltung des Liefertermins auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder Betriebsstörungen bei uns bzw. unseren Vorlieferanten oder auf Ereignisse, die nicht von uns beeinflussbar sind, zurückzuführen, verschieben sich die Fristen um die Dauer dieser Störungen. Die Einhaltung von Lieferterminen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt F&D sobald als möglich mit. Die Einhaltung des Liefertermins ist keine vertragliche Hauptpflicht.

    3. Die Lieferfrist ist eingehalten, sobald der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
      Versandbereitschaft bzw. die Abnahmebereitschaft gemeldet ist. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

 

  1. Gefahrübergang, Abnahme

    1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder F&D noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abgabetermin, hilfsweise nach der Meldung von F&D über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Sobald F&D einen Auftrag bestätigt hat, ist der Rücktritt des Bestellers vom Vertrag nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von F&D möglich.

    2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die F&D nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser Verlangt.

    3. Teillieferungen sind zulässig soweit für den Besteller zumutbar.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

    1. F&D liefert ausschließlich nach folgenden Eigentumsvorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn sich F&D nicht ausdrücklich darauf beruft.

    2. F&D behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung zwischen F&D und dem Besteller bestehenden und noch kommender Forderungen vor, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.

    3. Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder Formschriften im Lande des Bestellers geknüpft sind, ist der Besteller gehalten, für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.

    4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist F&D zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

    5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann F&D den Liefergegenstand nur heraus verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Beispielsweise der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt F&D vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

    6. Solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, verpflichtet sich dieser die Kaufsache pfleglich zu behandeln. F&D ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

    7. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, darf der Besteller den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu unterrichten und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.

    8. F&D ist bis zum Übergang des Eigentums auf den Käufer jederzeit berechtigt, von diesem zu verlangen, dass er den Besitz an den Produkten auf F&D zurück überträgt. Der Käufer gewährt F&D und seinen Vertretern unwiderruflich das Recht, jederzeit die Grundstücke zu betreten, auf denen die Produkte lagern, um diese zu besichtigen oder um die Produkte an sich zu nehmen, falls der Käufer den Besitz trotz entsprechender Aufforderung des Verkäufers nicht auf diesen zurückübertragen hat.

    9. Die Be- und Verarbeitung oder der Umbau der Kaufsache erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen.

 

  1. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet F&D unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 7- Gewähr wie folgt,

Sachmängel:

  1. Der Besteller verpflichtet sich, offensichtliche Sachmängel unverzüglich nach Erhalt der Ware dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Transportschäden können nur anerkannt werden, wenn sie auf der Empfangsquittung vermerkt werden. Der Besteller hat zu prüfen, ob der Liefergegenstand die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat.

  2. Liegt ein Mangel vor, der bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar ist, so muss die Mängelrüge innerhalb der 12-monatigen Gewährleistungsfrist bei Entdeckung unverzüglich erfolgen. Ist die Mängelrüge begründet und fristgemäß, so hat F&D das Recht zur Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb angemessener Frist. Dabei ist das Produkt an F&D zurückzusenden wenn dies zumutbar ist. Wird diese Nachbesserungsfrist nicht gewährt, ist F&D von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt F&D die Kosten des Ersatzteiles einschließlich Versandkosten, sofern sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt.

  3. In folgenden Fällen wird keine Gewährleistung übernommen:
    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, Bedienungsfehler, natürliche Abnutzung infolge Alterung bzw. Verschleiß (z.B. Lager etc.), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Unterlassen der erforderlichen regelmäßigen Reinigung und Wartung, Eindringen von Fremdkörpern, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, mangelhafte bauliche Vorleistungen, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von F&D zu verantworten sind. Die Haftung und die daraus entstehenden Folgen werden ausgeschlossen sobald der Besteller oder ein Dritter unsachgemäße Arbeiten bzw. Änderungen am Liefergegenstand vornimmt.

  4. Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe unserer Standardspezifikationen. Garantien sind nur dann verbindlich, wenn F&D sie schriftlich als solche bezeichnet und die Verpflichtungen aus der Garantie im Einzelnen festgehalten sind.

Rechtsmängel:

  1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Land des Lieferortes, wird F&D auf seine Kosten dem Besteller das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach den unter Abschnitt 7 geregelten Haftungsgrenzen. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch F&D ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird F&D den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

  2. Die in Abschnitt VI.5 genannten Verpflichtungen von F&D sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
    Sie bestehen nur wenn:
    - der Besteller F&D unverzüglich über die von Dritten geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    - der Besteller F&D in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. F&D die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI.5 ermöglicht,
    - F&D alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlichen Regelungen vorbehalten bleiben,
    - der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
    - die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

  1. Haftung

    1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von F&D infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsmäßig verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI. und VII.2. entsprechend.

    2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet F&D – aus welchen Rechtsgründen auch immer- nur
      - bei Vorsatz
      - bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
      - bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
      - bei Mängeln, die F&D arglistig verschwiegen hat oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
      - bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

      Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet F&D auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schäden.


    3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

  1. Verjährung

    1. Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt VII.2. gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

 

  1. Softwarenutzung

    1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
      Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von F&D zu verändern.
      Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei F&D bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Soweit die Software nicht von uns hergestellt ist, gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers.

 

  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

    1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen F&D und dem Besteller gilt ausschließlich das für die
      Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    2. Bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebende Streitigkeiten ist der alleinige Gerichtsstand das für F&D zuständige Gericht. F&D ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

 

  1. Datenschutz

    1. F&D speichert und verarbeitet nur Daten der Besteller, die zur Geschäftsabwicklung notwendig sind. Wir sind berechtigt diese Daten von Dritten bearbeiten und speichern zu lassen, sofern dies für die Auftragsabwicklung notwendig ist.

 

  1. Salvatorische Klausel

    1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.